Feiertage

A. Bezahlter Urlaubskalender

Jedes Frühjahr veröffentlicht die Harvard-Personalabteilung einen bezahlten Urlaubskalender für das am 1. Juli beginnende akademische Jahr. Folgende Feiertage werden von der Universität regelmäßig begangen:

Neujahrstag (1. Januar)

Martin Luther King, Jr.Geburtstag (dritter Montag im Januar)

Präsidententag (dritter Montag im Februar)

Gedenktag (letzter Montag im Mai)

Junzehnter (19. Juni)

Unabhängigkeitstag (4. Juli)

Tag der Arbeit (erster Montag im September)

Columbus Day (Federal) / Indigenous Peoples‘ Day (City of Cambridge) (zweiter Montag im Oktober)

Veterans Day (11. November)

Thanksgiving (vierter Donnerstag im November)

Freitag nach Thanksgiving

Ein-halber Tag Heiligabend (24. Dezember)

Weihnachtstag (25. Dezember)

Ein anerkannter Feiertag, der auf einen Samstag fällt, wird normalerweise am vorangehenden Freitag begangen; ein Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird am folgenden Montag begangen.

In der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr hat die Universität Winterpause. Diese Woche ist eine Kombination aus Feiertagen und bezahlten Pausentagen.

Aktueller Ferienkalender

B. Unverzichtbares Personal

Unverzichtbares Personal, das an den angegebenen Tagen der Winterpause arbeiten muss, kann diese Tage zu einem anderen Zeitpunkt während des Steuerjahres als persönliche Zeit frei nehmen.

C. Arbeit an einem Feiertag

An manchen Feiertagen bleiben bestimmte Ämter oder Abteilungen geöffnet, und die Angestellten in diesen Ämtern können zur Arbeit verpflichtet werden. Angestellte mit Anspruch auf Überstunden, die an einem Feiertag geleistet werden müssen, werden für die Arbeit am Feiertag bezahlt und erhalten einen weiteren bezahlten freien Tag (auf der Grundlage eines Fünftels ihrer normalen Wochenarbeitszeit). Dieser freie Tag kann nach Belieben des Mitarbeiters genommen werden, vorbehaltlich der personellen Besetzung und der Arbeitsbelastung, und muss vor Beginn des nächsten Geschäftsjahres (1. Juli) genommen werden.

D. Urlaubsregelung für freigestellte Mitarbeiter

a) Feiertage, die in den Arbeitsplan fallen

Freigestellte Mitarbeiter, die normalerweise an einem Tag arbeiten, auf den ein Feiertag fällt (und an diesem Tag nicht arbeiten), erhalten ihr normales Gehalt für diesen Tag. Dies gilt auch für Gleitzeit- und Teilzeitbeschäftigte. (d.h., (d.h. wenn ein freigestellter Mitarbeiter eine viertägige Arbeitswoche hat und normalerweise an einem Tag arbeitet, auf den ein Feiertag fällt, und an diesem Tag nicht arbeitet, erhält er/sie sein/ihr normales Gehalt für diesen Tag).

b) Feiertage, die außerhalb des Arbeitsplans liegen

Freigestellte Mitarbeiter, die an einem Feiertag nicht zur Arbeit eingeteilt sind, erhalten ihr normales wöchentliches Gehalt für diese Woche und dürfen einen Feiertag (ein Fünftel ihres regulären wöchentlichen Zeitplans) für einen anderen Zeitpunkt ansparen. Dieser Urlaub kann nach Belieben des Arbeitnehmers genommen werden, vorbehaltlich der personellen Besetzung und der Arbeitsbelastung, und muss vor Beginn des nächsten Geschäftsjahres (1. Juli) genommen werden.

E. Urlaubsregelungen für Mitarbeiter mit Anspruch auf Überstunden

a) Urlaubsanspruch für Mitarbeiter in Teilzeit oder mit flexiblen Arbeitszeiten

Die Urlaubsvergütung wird anteilig gezahlt, wie in Abschnitt 1 dieser Richtlinie beschrieben.

b) Feiertage, die außerhalb des Arbeitsplans liegen

Fällt der Feiertag auf einen Tag, der nicht in den Teilzeit- oder flexiblen Stundenplan eines Arbeitnehmers fällt, kann er die verdiente Urlaubszeit ansparen und die entsprechende Anzahl von bezahlten Freistunden zu einem anderen Zeitpunkt nehmen. Diese Freistellung kann nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Personal- und Arbeitsbelastung erfolgen und muss vor Beginn des nächsten Geschäftsjahres (1. Juli) genommen werden.

c) Feiertage, die in den Arbeitszeitplan fallen

Fällt der Feiertag auf einen Tag, der im regulären Arbeitszeitplan des Teilzeitbeschäftigten oder des Beschäftigten mit flexiblen Arbeitszeiten enthalten ist, erhält er/sie die entsprechende Anzahl bezahlter Freistellungsstunden nach dem oben dargelegten Prinzip. Wenn die normalerweise am Feiertag geleisteten Arbeitsstunden geringer sind als die verdiente bezahlte Urlaubszeit, können die zusätzlichen Stunden zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres genommen werden. Wenn die normalerweise am Feiertag geleisteten Arbeitsstunden die verdiente bezahlte Urlaubszeit übersteigen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Wenn die Arbeitsbelastung in der Abteilung es erfordert, kann der Vorgesetzte den Arbeitnehmer auffordern, die zusätzlich genommenen Stunden nachzuholen
  • Wenn die Arbeitsbelastung es nicht erfordert, dass die Zeit nachgeholt wird, kann dem Arbeitnehmer dennoch gestattet werden, die zusätzlich genommenen Stunden nachzuholen, oder er kann sie mit verfügbarem Urlaub, angesammelten Ausgleichszeiten oder persönlicher Zeit verrechnen

Wenn in einem dieser Fälle zusätzliche Stunden nachgeholt werden müssen, muss dies zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt innerhalb eines Monats nach dem Feiertag geschehen. Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise 17-1/2 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 3-1/2 Stunden Urlaubsgeld pro Feiertag. Wenn ein solcher Arbeitnehmer normalerweise montags und dienstags den ganzen Tag (7 Stunden) und mittwochs einen halben Tag arbeitet, erhält er, wenn ein Feiertag auf einen Montag fällt, 3-1/2 Stunden bezahlte Urlaubszeit und muss die zusätzlichen 3-1/2 Stunden, die er an diesem Feiertag nicht gearbeitet hat, nachholen oder von anderen angesammelten bezahlten Zeiten abziehen.

F. Andere Richtlinien für bezahlte Feiertage

a) Feiertage während unbezahltem Urlaub

Ein Arbeitnehmer, der sich in einem unbezahlten Urlaub oder einer Sommerkarenz befindet, hat keinen Anspruch auf Bezahlung für einen Feiertag, der während des Urlaubs oder der Karenzierung begangen wird, außer für einen Feiertag, der auf einen Montag fällt, wenn der Arbeitnehmer am folgenden Tag (Dienstag) aus dem Urlaub zurückkehrt.

b) Feiertage während eines Arbeitsunfähigkeitsurlaubs

Ein Arbeitnehmer, der sich im Zustand der Kurzzeitinvalidität, Langzeitinvalidität oder Worker’s Compensation befindet, hat keinen Anspruch auf Bezahlung für Feiertage, die während des Arbeitsunfähigkeitsurlaubs begangen werden.

c) Feiertage während des bezahlten Elternurlaubs

Ein Arbeitnehmer, der sich im bezahlten Elternurlaub befindet, hat Anspruch auf Feiertage während dieses Urlaubs und kann die bezahlte Zeit auf den Feiertag anrechnen. Dadurch wird der bezahlte Elternurlaub nicht über die üblichen vier Wochen oder über die 13 Wochen nach der Geburt oder Adoption hinaus verlängert.

d) Urlaub während Krankheits- oder Urlaubszeiten

Ein Urlaub, der in eine Urlaubszeit fällt, wird wie ein Feiertag behandelt und nicht als Urlaubstag angerechnet.

Ein Angestellter, der zum Zeitpunkt eines Feiertags Krankengeld bezieht, erhält für diesen Tag das reguläre Urlaubsgeld und der Tag wird nicht von der Gesamtzahl der ihm zustehenden Krankheitstage abgezogen.

e) Vor dem ersten Arbeitstag begangene Feiertage

Ein neuer Angestellter hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf Bezahlung für Feiertage, die vor seinem ersten Arbeitstag begangen werden. Für Angestellte, deren Anstellungsdatum auf einem akademischen Jahr oder Semester basiert, wird jedoch ein Anfangsdatum am Ersten des Monats genehmigt, auch wenn der Monat an einem Wochenende oder Feiertag beginnt

f) Feiertage nach dem letzten Arbeitstag

Ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis aus irgendeinem Grund endet, hat keinen Anspruch auf Bezahlung für einen Feiertag nach seinem letzten Arbeitstag, es sei denn, der Feiertag wird am letzten Tag der Arbeitswoche begangen und der Angestellte arbeitet an den ersten vier Tagen der Arbeitswoche.

g) Freistellung für Sabbat oder religiöse Feiertage

Die Universität wird dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Freistellung für Sabbat oder religiöse Feiertage in angemessener Weise nachkommen, vorausgesetzt, dass ein Arbeitnehmer, der beabsichtigt, der Arbeit fernzubleiben, wenn dies aufgrund seiner Religion erforderlich ist, die Universität mindestens zehn Tage im Voraus über jede derartige Abwesenheit informiert und dass jede derartige Abwesenheit von der Arbeit, wann immer dies nach dem Ermessen der Universität praktikabel ist, durch eine gleichwertige Zeitspanne zu einem anderen, für beide Seiten günstigen Zeitpunkt nachgeholt werden muss. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob die Abwesenheit als Urlaub oder persönliche Zeit angerechnet oder unbezahlt genommen werden soll. „Angemessene Vorkehrungen“, wie sie hier verwendet werden, bedeuten Vorkehrungen für die religiöse Observanz oder Praxis eines Mitarbeiters, die keine unangemessene Härte für die Durchführung der „Geschäfte“ der Universität darstellen.

Letzte Aktualisierung: 12/10/2020

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