v.
CARTOZIAN.
Distriktgericht, D. Oregon.
John S. Coke, V. W. Tomlinson und J. O. Stearns, Jr., alle aus Portland, Or., für die Vereinigten Staaten.
McCamant & Thompson, aus Portland, Or., und William D. Guthrie, New York City, für den Beklagten.
WOLVERTON, Bezirksrichter.
Dies ist eine Klage seitens der Regierung, um die Einbürgerungsurkunde des Beklagten zu annullieren, mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Urkunde kein Recht auf Einbürgerung als Bürger der Vereinigten Staaten hatte und auch jetzt nicht hat.
Der Angeklagte stammt aus dem Teil des türkischen Reiches, der als Türkei in Asien oder Kleinasien bekannt ist, und wurde in Sivas geboren, das in Westarmenien in Richtung Anatolien liegt, und ist armenischen Blutes und armenischer Rasse. Es wird behauptet, dass er kein freier Weißer im Sinne der Einbürgerungsgesetze des Kongresses ist. Es wird kein Vorwurf des Betrugs erhoben, und die einzige Frage, die es zu klären gilt, ist, ob der Beklagte für Einbürgerungszwecke als „freier Weißer“ im Sinne von Section 2169, R. S. (Comp. St. § 4358) einzustufen ist.
Es wird nun gerichtlich festgestellt, dass die bloße Hautfarbe des Individuums keinen praktischen Test dafür liefert, ob er für die amerikanische Staatsbürgerschaft in Frage kommt, da sie sich bei Personen derselben Rasse stark unterscheidet, „sogar bei Angelsachsen, die unmerkliche Abstufungen von der hellen Blondine bis zur dunkelhäutigen Brünetten aufweisen; letztere sind dunkler als viele der heller gefärbten Personen der braunen oder gelben Rasse.“ Ozawa v. United States, , 197, 43 S. Ct. 65, 69 (67 L. Ed. 199).
Der Test ist rassisch und muß für die praktischen Zwecke des Gesetzes auf eine Gruppe von lebenden Personen angewandt werden, die jetzt die für die Einbürgerung erforderlichen Merkmale gemeinsam besitzen. Es handelt sich auch nicht um ein Kriterium, das gänzlich durch ethnologische und wissenschaftliche Forschung zu bestimmen ist, sondern es muss dem allgemeinen Verständnis genügen, dass die rassischen Merkmale jetzt dieselben sind, oder es muss ausreichend sein, um die Ausleger des Gesetzes zu rechtfertigen, die in den Worten der allgemeinen Sprache für das allgemeine Verständnis durch unwissenschaftliche Menschen geschrieben wurden, um diese Personen in der gesetzlichen Kategorie als Weiße zu klassifizieren. Vereinigte Staaten v. Thind, , 209, 43 S. Ct. 338, 67 L. Ed. 616. Bei der Definition der Art von Personen, die für die Staatsbürgerschaft in Frage kommen, verwendet das Gericht folgende Formulierung:
„Die Worte der vertrauten Sprache, die von den ursprünglichen Verfassern des Gesetzes verwendet wurden, sollten nur die Art von Menschen einschließen, die sie als weiß kannten. Die damalige Einwanderung erfolgte fast ausschließlich von den Britischen Inseln und Nordwesteuropa, woher sie und ihre Vorfahren gekommen waren. Als sie das Privileg der amerikanischen Staatsbürgerschaft auf „jeden Ausländer, der ein freier Weißer ist“, ausdehnten, hatten sie wohl ausdrücklich diese Einwanderer im Sinn, die „Knochen von ihren Knochen und Fleisch von ihrem Fleisch und ihrer Art“ waren. In den folgenden Jahren kamen Einwanderer aus Ost-, Süd- und Mitteleuropa, darunter Slawen und dunkeläugige, dunkelhäutige Menschen alpiner und mediterraner Abstammung, die zweifellos mit den bereits hier lebenden Menschen verwandt waren und bereitwillig mit ihnen verschmolzen wurden. Es waren die Nachkommen dieser und anderer Einwanderer ähnlicher Herkunft, die die weiße Bevölkerung des Landes ausmachten, als Abschnitt 2169, der den Einbürgerungstest von 1790 wieder in Kraft setzte, angenommen wurde; und es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies in gleicher Absicht und Bedeutung geschah.“
Im Fall Thind wurde es nicht für notwendig erachtet, zu entscheiden, ob und welche Menschen primär asiatischer Abstammung unter die Worte des Abschnitts fielen. Der Gedanke des Gerichts ist, allgemein gesprochen, dass jeder einzelne Fall nach seinen eigenen besonderen *920 Merkmalen bestimmt werden muss, die im Sinne der Sprache des allgemeinen Verständnisses im Reich zur Zeit der Verabschiedung des Gesetzes zu erfassen sind.
Dass die Armenier vom alpinen Stamm sind, kann kaum bezweifelt werden. Die frühesten Autoritäten stufen sie so ein, ebenso wie die späteren. Herodot, Buch 7, c. 73 (Rawlinson’s Translation Bd. 4, S. 67), ordnet sie als Phryger ein, aber während ihres Aufenthalts in Europa trugen sie den Namen Brigianer.
Nach Strabo, Buch XI, § 14, besteht eine Art von Verwandtschaft zwischen den Medern und den Armeniern einerseits und den Thessaliern andererseits. Strabo lebte etwa in der Mitte des ersten Jahrhunderts v. Chr.
D. C. Brinton, in seinem Werk über Rassen und Völker, S. 167, sagt: „Sein letztes Kontingent, das armenische Volk, war ein Zweig der thrakischen Briges und besetzte deren Gebiet in Kleinasien um 700 v. Chr.“
H. F. B. Lynch, Armenia, Travels and Studies, London, 1901, Bd. 2, S. 67: „Alles deutet darauf hin, dass sie ihren historischen Sitz von Westen her betraten, als ein Zweig einer beträchtlichen Einwanderung indoeuropäischer Völker, die die Meerenge von Europa nach Kleinasien überquerten und vielleicht ursprünglich aus ihrer Heimat in den Steppen nördlich des Schwarzen Meeres kamen.“
W. Z. Ripley, in Races of Europe, S. 448, verweist auf Von Luschan als kompetenteste Autorität und erklärt: „Die Kontinuität der alpinen Rasse durch Kleinasien kann nicht bezweifelt werden.“
Der Zeuge Roland Burrage Dixon sagt über Von Luschan, dass er „einer der herausragenden Anthropologen Deutschlands war, der im letzten Jahr gestorben ist.“ Er sagt auch, dass Prof. A. C. Haddon, Professor für Anthropologie an der Universität Cambridge, in seinem Werk The Races of Man and their Distribution, S. 15, 16, „die Armenier ausdrücklich der alpinen Rasse zuordnet und sie mit den Cevenolen in Mitteleuropa und der dinarischen Gruppe in der Balkanregion gruppiert, die er als ‚wahrscheinlich ein Ableger der Anatolier‘ betrachtet und die nach seinem Verständnis im Wesentlichen gleichbedeutend mit den Armeniern ist.“ Dixon, der selbst Schriftsteller ist und ein Werk mit dem Titel „The Racial History of Man“ verfasst hat, stuft die Armenier als „unzweifelhaft vom alpinen Typ“ ein. Der Zeuge Franz Boas, Professor für Anthropologie an der Columbia University, Dozent und Autor zu diesem Thema, sagt: „Die alpine Gruppe wird heute in den westalpinen und den dinarischen Typus unterteilt.“ Der dinarische Typ „leitet sich von den dinarischen Alpen oder Ostalpen ab, und dieser Begriff ist vom Namen des höchsten Berges, Dinara, abgeleitet.“ Diese Alpen befinden sich „nordöstlich der Adria“. Prof. Boas verweist auf die Autoren und Schriftsteller, die Dixon in seinem Zeugnis erwähnt, und hält sie für völlig zuverlässig, und fährt fort „Das Gewicht der Autorität war so groß, dass ihre Schlussfolgerungen ohne Zögern akzeptiert wurden, insbesondere die Beweise für den europäischen Ursprung der Armenier und ihre Wanderung nach Kleinasien. Die Beweise sind so überwältigend, dass niemand mehr an ihrer frühen Wanderung von Thrakien über den Hellespont nach Kleinasien zweifelt.“
Obwohl die armenische Provinz innerhalb der Grenzen des türkischen Reiches liegt, da sie sich in Kleinasien befindet, hat sich ihr Volk immer von den Türken, den Kurden und verbündeten Völkern ferngehalten, hauptsächlich, so könnte man sagen, aufgrund ihrer Religion, obwohl die Hautfarbe etwas damit zu tun haben mag. Der Überlieferung nach haben sich die Armenier schon sehr früh, etwa im vierten Jahrhundert, zur christlichen Religion bekannt und sind seither konsequent ihrem Glauben treu geblieben und haben ihn praktiziert. Welche Analogie auch immer zwischen den kaukasischen und den weißen Rassen bestehen mag, die in der gegenwärtigen Kontroverse von Nutzen sein könnte, das Bündnis der Armenier mit den Kaukasiern Russlands war immer sehr eng. In der Tat haben die Armenier seit vielen Generationen, vielleicht seit Jahrhunderten, ein Gebiet im kaukasischen Russland besetzt, haben sich frei und harmonisch mit diesem Volk vermischt, und die Rassen vermischen und verschmelzen sich leicht und spontan. Dies ist ein deutlicher Beweis für die Verwandtschaft der beiden Volkstypen und dafür, dass beide vom alpinen Stamm abstammen. Der Status dieser Menschen, der sich so entwickelt hat, scheint praktisch schlüssig zu sein für ihre Berechtigung zur Staatsbürgerschaft in den Vereinigten Staaten, da sie von alpiner Abstammung sind und es bis heute geblieben sind, ohne nennenswerte Vermischung mit der mongolischen oder anderen verwandten Rassen.
Aber um die Untersuchung weiter zu verfolgen, kann man getrost behaupten, dass die Armenier Weiße sind, und dass sie sich außerdem leicht mit den europäischen und weißen Rassen vermischen.
*921 Dr. Paul Rohrbach aus Berlin, ein bedeutender Gelehrter, der acht Jahre lang Professor für Geographie und politische Ökonomie an einer Handelsakademie in Berlin war, viele Länder, darunter auch Armenien in Kleinasien, ausgiebig bereist hat, sich auf das Studium von Geschichte, Philologie und Ethnologie, insbesondere in Bezug auf Russland, Kleinasien und den Nahen Osten, spezialisiert und sechs oder sieben Bücher sowie eine Reihe von Zeitschriftenartikeln verfasst hat, gibt als seine Erfahrung an, dass es nirgendwo in der Welt eine farbliche Abgrenzung gegenüber den Armeniern gibt. Was die Vermischung mit den weißen Rassen betrifft, so bestätigt er, dass es Tausende und Abertausende von Mischehen zwischen Russen und Armeniern gibt; es gibt keine Vorurteile zwischen diesen Volksgruppen. Er erwähnt einen Armenier, der in Russland Graf wurde und eine russische Gräfin oder Baronin heiratete, und einen armenischen Missionar, der eine deutsche Baronin heiratete. Im weiteren Verlauf seiner Antwort stellte er fest, dass sich Armenier überall mit Weißen vermischten.
Der Zeuge Dixon, ein profunder Gelehrter, jetzt Professor für Anthropologie an der Harvard University, der viel über Anthropologie und Ethnologie geschrieben hat und der Präsident Wilson während der Friedenskonferenzen in Versailles als Regierungsvertreter auf dem Gebiet der Ethnographie begleitete, gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass das Gewicht der Autorität mit überwältigender Mehrheit für die Behauptung spricht, dass Armenier Weiße sind und dass Kaukasier und Europäer, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werden, praktisch gleichbedeutend sind; zumindest ist das im heutigen Sprachgebrauch der Fall. Er behauptet ferner, dass sich die Armenier leicht mit den Menschen in Frankreich, Deutschland und Russland assimilieren.
Dr. Barton ist ausländischer Sekretär des American Board of Commissioners for Foreign Missions. Er ließ sich im September 1885 in Harpoot nieder und blieb dort bis zum Sommer 1892, als er in dieses Land zurückkehrte. Im Jahr 1919 ging er erneut als Leiter der Hilfsexpedition der Nahosthilfe in die Türkei und nach Armenien, wo er Hilfsarbeiten durchführte. Während seiner frühen Arbeit in seinem Missionsgebiet verfasste er einen Artikel für die Enzyklopädie der Missionen zum Thema „Armenien und die Armenier“. Er bezeugt: „Ich habe nie gehört, dass sie nicht weiß waren. In allen Gesprächen mit Amerikanern und Ausländern haben wir sie immer als weiß betrachtet. * * * Es gab gelegentlich Farbige, die durch das Land kamen, aber sie wurden immer als völlig unterscheidbar von den Armeniern bezeichnet, die nie in irgendeiner Weise außer als Weiße bezeichnet wurden, nie in anderen Begriffen als Weiße gedacht wurden.“ Auf die Frage: „Da die Begriffe ‚Weiße‘ und ‚Weiße‘ in den Vereinigten Staaten, Kanada und Europa allgemein und häufig verwendet werden, würden Sie die Armenier Ihrer Meinung nach als ‚Weiße‘ bezeichnen?“, antwortete er: „Das würde ich sicherlich.“ Später sagt er: „Es wird allgemein angenommen, dass sie zur alpinen Klasse der Weißen gehören“. Der Zeuge bestätigt ferner, dass sie sich leicht mit den Europäern und den Menschen dieses Landes assimilieren. Er weiß von zehn oder fünfzehn Armeniern in Boston, die amerikanische Frauen geheiratet haben.
Dr. Boas bestätigt, nachdem er sich auf viele Autoritäten der Anthropologie und Ethnologie berufen hat, dass „es völlig unmöglich wäre, sie als nicht zur weißen Rasse gehörend zu klassifizieren.“
M. Vartan Malcolm, der in Sivas, Armenien, geboren wurde, in diesem Land eingebürgert wurde, ein angesehener Anwalt in New York City ist und ein Werk über die Armenier in Amerika geschrieben hat, war Zeuge in dem vorliegenden Fall. Er hat viele Statistiken über seine eigene Rasse in den Vereinigten Staaten zusammengetragen. Er zeigt, dass es laut der Volkszählung von 1920 37.647 im Ausland geborene Armenier in den Vereinigten Staaten gab; 14.047 gebürtige Weiße, bei denen beide Elternteile Armenier waren; 1.146 gebürtige Weiße, bei denen ein Elternteil Armenier war und der andere nicht, was eine Gesamtzahl von 52.840 ergibt. Aus derselben Volkszählung geht hervor, dass die Zahl der eingebürgerten Armenier 10.574 beträgt. Er gibt auch eine Tabelle an, die das Ergebnis einer speziellen Befragung von 339 Personen ist, um das Ausmaß der Mischehen unter den Armeniern festzustellen, und die offenbart, dass von dieser Zahl 257 mit 125 armenischen Mädchen und 132 mit weißen Amerikanern oder in einigen Fällen mit Mädchen irischer, deutscher, schweizerischer oder französischer Abstammung verheiratet waren. Diese Informationen wurden zwar durch Fragebögen gesammelt, die der Zeuge verschickt hat, aber er gibt an, dass er den weitaus größeren Teil der Personen, bei denen eine solche Untersuchung durchgeführt wurde, persönlich kennt.
Prof. Boas zitiert eine Arbeit von Julius Drachsler mit dem Titel „Intermarriage in New York City“, die durch die Untersuchung von etwa 100.000 Heiratsurkunden, die vom Beamten der Stadt New York ausgestellt wurden, zusammengestellt wurde und aus der hervorgeht, dass die Rate der Mischehen in der ersten Generation der Einwanderer 10,4 Prozent beträgt. „Das“, so der Zeuge, „bedeutet, dass 10 Prozent der ersten Generation von *922 Einwanderern Menschen heiraten, die nicht ihrer Nationalität angehören. * * * Nun ist die Rate für Armenier praktisch die gleiche wie die Durchschnittsrate. Sie beträgt 9,63.“
Mrs. Otis Floyd Lamson, die in Erzerum, Armenien, geboren wurde, erwarb ihre Hauptausbildung an der Universität Berlin, beherrschte sechs oder sieben Sprachen, reiste viel, unterrichtete Französisch und Deutsch an einer Mädchenschule in diesem Land, gab auch Nachhilfe, ist Mitglied vieler sozialer und pädagogischer Clubs und Organisationen, wurde 1911 eingebürgert, heiratete eine in Wisconsin geborene amerikanische Staatsbürgerin, ist sehr intellektuell und hochkultiviert, wurde als Zeugin aufgerufen und sagte aus, dass „die Armenier hier das amerikanische häusliche Leben sehr leicht assimilieren, sofern sie Englisch sprechen.“ Nach ihrer Erfahrung hat sie keine Diskriminierung bei der Vermischung von Männern und Frauen armenischen Blutes mit einheimischen Amerikanern festgestellt; auch hat sie nicht festgestellt, dass die Frage der Hautfarbe oder Rasse ein Hindernis darstellt.
Ich habe meine Untersuchung auf die in den Akten gefundenen Zeugenaussagen beschränkt und keinen Versuch einer unabhängigen Untersuchung in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Assimilation oder Verschmelzung gemacht.
Das hier vorgelegte Zeugnis scheint den Begriff zu erfüllen, der für die Berechtigung zur Einbürgerung nach Abschnitt 2169, R. S., wesentlich ist, erstens, daß die Armenier in Kleinasien vom alpinen Stamm europäischer Überzeugung sind; zweitens, daß sie Weiße sind, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch anerkannt sind und wie sie in diesem Land von unseren Vorvätern und von der Allgemeinheit verstanden und interpretiert wurden, als Section 2169 vom Kongreß angenommen und später bestätigt wurde; drittens, daß sie sich leicht mit den weißen Rassen vermischen, einschließlich der weißen Bevölkerung der Vereinigten Staaten.
Als analoge Autorität in Bezug auf die Eignung von Armeniern zur Einbürgerung, siehe In re Halladjian (C. C.) 174 F. 834.
Das Gericht wird daher entscheiden, dass die Klage abgewiesen wird.