26 Nov Series on Child Custody: Part Two, Holiday Visitation Schedule
Reflect upon your present blessings – of which every man has many – not on your past misfortunes, of which all men have some. – Ein Weihnachtsmahl, Charles Dickens
In der Weihnachtszeit werden wir auf die eine oder andere Weise daran erinnert, dass es die Zeit ist, um zu danken. Als Elternteil, das eine Scheidung in Erwägung zieht, eine Scheidung durchmacht oder kürzlich geschieden wurde, kann der Gedanke an ein großes Fest leider Gefühle der Angst und nicht des Dankes hervorrufen. Angesichts der Tatsache, dass Sie einen Feiertag anders als in den vergangenen Jahren begehen, können Sie dankbar sein, dass jetzt die Zeit ist, Ihren Kindern zu zeigen, wie sehr Sie für sie danken. Sie können dankbar sein, dass Sie jetzt die Gelegenheit haben, Ihren Kindern zu zeigen, wie gut Sie mit einer anderen Feiertagssituation umgehen können.
Für diejenigen unter Ihnen, die Kinder haben und eine Scheidung in Erwägung ziehen: Nun, Sie können dankbar sein, dass Sie die Möglichkeit haben, einem Besuchsplan für die Feiertage zuzustimmen und dabei zu helfen, einen solchen zu erstellen, der auf Ihre einzigartige Situation zugeschnitten ist; oder, alternativ dazu, verfügt das Familiengerichtssystem über Instrumente wie Standardformulare für Besuche, z. B. den Standardbesuchsplan von Richter Brown, die eine Orientierung bieten. (In beiden Fällen müssen Sie nicht auf ein Scheidungsurteil warten, um einen Besuchsplan aufstellen zu können, der Ihrer gesamten Familie bei der Bewältigung von Urlaubssituationen hilft. Das ist die Untertreibung des Jahres: In die Besuchsgespräche und -verhandlungen zwischen beiden Seiten fließt viel Zeit ein, und die Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlungen und die anschließenden Gerichtsbeschlüsse ist mit viel Arbeit verbunden. Wenn Sie über Besuchszeiten in den Ferien und Besuchszeiten im Allgemeinen nachdenken, ist es nie zu früh, um zu überlegen, welche Zeiten für Ihre Kinder, Ihre Arbeits- und Reisezeiten und die Arbeits- und Reisezeiten Ihres Ehepartners am besten geeignet sind. Zu den Faktoren, die bei der Erstellung eines Besuchsplans für die Feiertage zu berücksichtigen sind, gehören:
- Schul- und außerschulische Termine Ihrer Kinder;
- Arbeits- und Reisepläne beider Elternteile;
- Religiöse Praktiken beider Elternteile;
- Feiertagstraditionen, die Ihren Kindern besonders gefallen;
- Reisezeit und Reisekosten, die mit Feiertagen verbunden sind.
Für diejenigen unter Ihnen, die bereits einen Besuchsplan haben: Sie können dankbar sein, dass Sie in einer guten Position sind, um diese Zeit für Ihre Kinder und Ihre gesamte Familie so reibungslos wie möglich zu gestalten. Nutzen Sie den Besuchsplan zu Ihrem Vorteil, indem Sie sich darauf vorbereiten, sich an den festgelegten Zeitplan zu halten. Wenn weitere Einzelheiten zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Ehepartner geklärt werden müssen, sollten Sie diese lange vor den Feiertagen besprechen (dies ist Ihre Gelegenheit, Kompromisse zu schließen und Ihre Kämpfe weise zu wählen). Glücklicherweise kann die Ferienzeit eine Zeit sein, in der Sie und Ihre Kinder sich darauf verlassen können, was passieren wird, wenn Sie einen Plan haben. Einige hilfreiche Tipps, wie Sie Ihren Kindern helfen können, sich gut auf den Besuchsplan in den Ferien einzustellen, sind:
- Besprechen Sie den Besuchsplan mit Ihren Kindern schon lange vor den eigentlichen Ferien. Das Wissen um das, was passieren wird, ist ermutigend und beruhigend.
- Besprechen Sie die Besuchszeiten in den Ferien nach Möglichkeit mit den Familienmitgliedern, die Ihre Kinder besuchen werden. Bereiten Sie sie auf die Ankunft Ihrer Kinder vor und erinnern Sie sie daran, dass sich Ihre Kinder in diesem Jahr in einer anderen Situation befinden.
- Wenn eine Reise ansteht, gilt: Je weniger Gepäck und je weniger Hektik, desto besser. Helfen Sie Ihren Kindern, effizient für die Ferien zu packen. Und helfen Sie ihnen, eine Reiseroute zu erstellen, die sie bei ihrer Rückkehr von den Feierlichkeiten nicht erschöpft.
- Wenn Sie sich auf einen Urlaub ohne Ihre Kinder vorbereiten, setzen Sie sie nicht unter Druck, damit sie sich wegen der Trennung schuldig fühlen. Denken Sie daran, dass ein Feiertag auch an einem anderen Tag als dem Kalendertag gefeiert werden kann. (Eine Dankesfeier nach dem Erntedankfest ist nicht ungewöhnlich.)
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder anderen damit zusammenhängenden Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns, um ein erstes Beratungsgespräch zu vereinbaren.
Wir hoffen, dass Sie und Ihre ganze Familie mit sicheren Reisen, glücklichen Begegnungen und vielen Gründen zum Danken in die Weihnachtszeit gehen.
RICHTER BROWN’S STANDARD VISITATION,
RICHTLINIEN UND RESTRAINING ORDERS
I. BESUCHE:
A. Besuchsrecht am Wochenende/unter der Woche: Der besuchende Elternteil hat abwechselnd an den Wochenenden von Freitag um 18.00 Uhr bis Sonntag um 18.00 Uhr Besuch. Jeden Donnerstagabend vor dem Wochenende, an dem er das Kind/die Kinder nicht hat, hat der besuchende Elternteil das Kind/die Kinder von 17.30 Uhr Die regulären Wochenenden werden durch die anderen hierin festgelegten Besuchszeiten ersetzt; die Partei, die die in B (1), (2), (3), (5) (6) und C festgelegten Besuchszeiten nicht hat, hat das folgende Wochenende und der Zyklus der abwechselnden Wochenenden beginnt von neuem.
B. Ferienbesuche:
1. Frühjahrsschulferien/Osterwochenende: Der besuchende Elternteil hat in geraden Jahren Frühjahrsschulferien (Osterwochenende), die am letzten Schultag um 18.00 Uhr beginnen und am Abend vor der Rückkehr des Kindes/der Kinder in die Schule um 18.00 Uhr enden. Der sorgeberechtigte Elternteil hat in ungeraden Jahren Frühlingsferien (Osterwochenende), die am letzten Schultag um 18.00 Uhr beginnen und am Abend vor der Rückkehr des Kindes/der Kinder in die Schule um 18.00 Uhr enden.
2. Besuch an Thanksgiving: Der besuchende Elternteil hat in ungeraden Jahren Thanksgiving-Urlaub, und der sorgeberechtigte Elternteil hat in geraden Jahren Thanksgiving-Urlaub. Thanksgiving beginnt um 18.00 Uhr des letzten Tages, an dem das Kind/die Kinder in der Schule sind oder in der Schule wären, wenn sie in der Schule wären, und endet um 18.00 Uhr des folgenden Sonntags.
3. Besuch zu Weihnachten: Der sorgeberechtigte Elternteil hat das Kind/die Kinder während der ersten Hälfte der Weihnachtsferien in ungeraden Jahren, die um 18.00 Uhr am Tag des Schulschlusses beginnt und um 14.00 Uhr am ersten Weihnachtstag endet, und während der zweiten Hälfte der Weihnachtsferien in geraden Jahren, die um 14.00 Uhr am ersten Weihnachtstag beginnt und um 18.00 Uhr am Abend vor dem Wiederbeginn der Schule endet. Der besuchende Elternteil hat die gleichen Weihnachtsferien mit den Kindern, außer in den Jahren, in denen sie sich abwechseln.
4. Muttertag/Vatertag: Das Kind/die Kinder sollen am Muttertag bei der Mutter und am Vatertag beim Vater sein, und zwar von neun Uhr morgens bis neun Uhr abends (unabhängig davon, auf welches Wochenende dieser Tag fällt)
5. Montag/Freitag Feiertage: Bei jedem anderen Feiertag, der auf einen Montag oder einen Freitag fällt und der vom Staat oder dem Bezirk, in dem das Kind/die Kinder wohnen, und der Schule, in der das Kind/die Kinder eingeschrieben ist/sind, während des Schulbetriebs anerkannt wird, muss der Elternteil, der das Kind/die Kinder an diesem Wochenende als normalen Teil seiner abwechselnden Wochenenden oder ausgewählten Sommerbesuche hat, das Kind/die Kinder an dem Montag, an dem der Feiertag begangen wird, bis sechs Uhr (18:00 Uhr) haben.oder ab 18.00 Uhr am Donnerstagabend vor dem Freitag, an dem der Feiertag begangen wird.
6. Religiöse Feiertage: Wenn das Kind/die Kinder in einem bestimmten Glauben erzogen wird/werden, der einen wichtigen religiösen Feiertag hat, der nicht in den oben genannten Zeitrahmen fällt, werden die Parteien das Kind/die Kinder abwechselnd von 18:00 Uhr am Tag vor dem Ereignis bis 18:00 Uhr am Tag nach dem Ereignis oder von 18:00 Uhr am Tag nach dem Ereignis in Empfang nehmen.am Tag nach dem Ereignis oder ab zwei (2) Stunden nach der Entlassung des Kindes/der Kinder aus der Schule am letzten Tag der Schulpflicht bis nach dem religiösen Feiertag um 18.00 Uhr am Tag vor der Schulpflicht. Wenn das Kind jedoch verreisen muss und die Ferien z.B. bei Sonnenuntergang beginnen, kann das Kind nach Schulschluss so schnell abgeholt werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist, damit das Kind vor der vorgeschriebenen Anfangszeit der Ferien bei den besuchenden Eltern ankommt.
C. Sommer * Besuchszeit: Der besuchende Elternteil hat während des Sommers ein (1) zwei (2) wöchiges und zwei (2) einwöchiges Besuchsrecht (mit mindestens einer Woche Abstand zwischen den einzelnen Besuchszeiten). Er/sie wählt die Wochen schriftlich am oder vor dem 1. Mai eines jeden ungeraden Jahres und am oder vor dem 15. Mai eines jeden geraden Jahres aus. Der sorgeberechtigte Elternteil hat zwei (2) volle Wochen im Sommer. Er wählt die Wochen schriftlich bis zum 1. Mai eines jeden geraden Jahres und bis zum 15. Mai eines jeden ungeraden Jahres aus. Die Wochen beginnen an einem Freitag um 18.00 Uhr und enden an einem Freitag um 18.00 Uhr.
D. Geburtstagsbesuche: Am Geburtstag jedes Elternteils ist das Kind/die Kinder von acht Uhr (8:00) bis neun Uhr (9:00) bei diesem Elternteil, außer an Schultagen, an denen das Kind von 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr bei diesem Elternteil ist. Der Partei, die das Kind am Geburtstag nicht hat, stehen drei (3) Stunden an einem Nicht-Schultag und zwei (2) Stunden an einem Schultag zur Verfügung, unabhängig von jeglicher Aktivität der Partei, bei der das Kind an diesem Tag untergebracht ist. Dieser Besuch findet zu einer angemessenen Zeit statt, darf jedoch nicht mit den Aktivitäten kollidieren, die der Elternteil, bei dem das Kind an diesem Tag untergebracht ist, für das Kind durchführt. Alle Kinder sollen an den Geburtstagen ihrer Geschwister zusammen sein.
* Der Sommer ist definiert als der Zeitraum, in dem der Schulbezirk, in dem das Kind lebt, wegen Sommerferien geschlossen ist.
II. SONSTIGE ELTERLICHE RICHTLINIEN, RECHTE &BELEHRUNGEN:
A. Telefon-/E-Mail-Kontakt: Beide Elternteile haben einen angemessenen und jederzeitigen privaten Telefon- und E-Mail-Kontakt mit dem Kind/den Kindern, und dem Kind/den Kindern wird ein angemessener privater Telefon-/E-Mail-Kontakt mit einem Elternteil gestattet. (E-Mail ist auf die altersgemäße Nutzung und die Fähigkeit zur Nutzung eines Computers und den Besitz eines Computers beschränkt, erfordert jedoch nicht die Anschaffung eines Computers)
B. Wichtige Ereignisse: Beide Parteien müssen (so bald wie möglich nach Bekanntwerden des Ereignisses) die andere Partei rechtzeitig über alle wichtigen Ereignisse informieren, die eintreten, während sich das Kind in ihrer Obhut befindet, wie z.B. Taufen, Barmitzvahs, Sportveranstaltungen, Tanzabende, Schulaufführungen usw. Beide Elternteile können daran teilnehmen. Im Zweifelsfall ist der andere Elternteil zu benachrichtigen.
C. Zugang zu den Unterlagen: Beide Elternteile haben uneingeschränkten Zugang zu allen medizinischen Einrichtungen, Schulakten, Schulpersonal, Trainern, Beratern und anderen Fachleuten, die mit dem Leben des Kindes/der Kinder zu tun haben, und dürfen mit diesen Personen über die Umstände und Bedürfnisse ihres Kindes/ihrer Kinder sprechen. Jede Partei informiert die andere Partei über die Identität dieser Personen und, falls sie nicht anderweitig erreichbar sind, darüber, wie diese Personen kontaktiert werden können. Wenn der Anbieter, das Schulpersonal usw. dies verlangen, muss der Elternteil, der dies tun muss, alle erforderlichen Formulare unterschreiben.)
D. Medizinische Notfälle: Im Falle eines medizinischen Notfalls kann der besuchende Elternteil geeignete Entscheidungen treffen und wird hiermit ermächtigt, entsprechende Dokumente zu unterzeichnen, um die Gesundheit und das Wohlergehen des besuchenden Kindes zu schützen. Dies soll die rechtliche Befugnis des Sorgeberechtigten, angemessene Entscheidungen zu treffen, nicht untergraben. Der besuchende Elternteil bemüht sich in angemessener Weise, mit dem Sorgeberechtigten in Kontakt zu treten, ist jedoch befugt zu handeln und darf den Schutz des Kindes vor unmittelbarer Gefahr nicht verzögern. Jede Person muss die Informationen und Formulare zur Verfügung stellen und unterschreiben, die erforderlich sind und dem anderen Elternteil nicht in zumutbarer Weise zur Verfügung stehen, um die Erfüllung dieser Anordnung zu ermöglichen. Dazu gehören unter anderem
: Versicherungskarten, Schulpläne, Flugpläne, medizinische Termine, Arbeitspläne, verschreibungspflichtige Medikamente, Freigaben von Informationen usw.
E. NICHTZAHLUNG DES KINDERUNTERHALTES/BESUCHSVERWEIGERUNG: Die Nichtzahlung des Kindesunterhalts ändert nichts am Besuchsrecht und die Verweigerung des Besuchs ändert nichts an der Pflicht zur Zahlung des Kindesunterhalts. (Rechtsmittel wie Verachtung können angewandt werden.)
F. ABHOLUNG UND RÜCKGABE DER KINDER: Sofern nicht anders festgelegt, muss der besuchende Elternteil das Kind/die Kinder während des gesamten Besuchszeitraums von der Wohnung des Sorgeberechtigten abholen und zurückbringen. Der sorgeberechtigte Elternteil darf den Besuch nicht vereiteln/verweigern, indem er wegzieht, und wenn der sorgeberechtigte Elternteil mehr als fünfzehn (15) Meilen von dem Ort entfernt ist, an dem die Kinder gelebt haben und abgeholt wurden, muss der sorgeberechtigte Elternteil die Kinder am alten Ort haben, bis ein Gerichtsbeschluss oder eine schriftliche Vereinbarung zur Änderung dieses Ortes vorliegt. (Dies ist keine Entscheidung über das Recht oder Verbot eines Umzugs.)
G. ÄNDERUNG DER BESUCHE. Die Eltern können die Besuchszeiten durch Vereinbarung ändern. In Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung zur Abweichung besteht jedoch die widerlegbare Vermutung, dass die Abweichung nicht mit Zustimmung der anderen Partei erfolgte.
III. EINSTWEILIGE VERFÜGUNGEN:
A. Allen Parteien wird untersagt, sich in Gegenwart des Kindes/der Kinder in irgendeiner Form körperlich oder verbal zu streiten oder dies zuzulassen.
B. Alle Parteien verpflichten sich, keinen übermäßigen Alkohol zu konsumieren oder unter Alkoholeinfluss zu stehen (die Definition ist dieselbe wie die des Fahrens unter Alkoholeinfluss), keine illegalen Drogen zu konsumieren oder verschreibungspflichtige Medikamente zu missbrauchen und dies auch nicht zuzulassen, während das Kind/die Kinder in ihrer Obhut sind.
C. Alle Parteien verpflichten sich, vor dem Kind/den Kindern nicht zu lästern oder abfällige Bemerkungen über oder gegenüber der anderen Partei zu machen oder einer anderen Person zu erlauben, dies zu tun, oder auf eine Weise, durch die das Kind/die Kinder davon erfahren könnten.
D. Während eines anhängigen Rechtsstreits über die Kinder dürfen die Parteien keine Einzelheiten über den Rechtsstreit erörtern, außer dass sie dessen Existenz anerkennen. Wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen den Parteien handelt, der Angelegenheiten von Erwachsenen betrifft, die nicht direkt mit den Kindern zu tun haben, dürfen die Parteien den Rechtsstreit nicht mit den Kindern besprechen. In keinem Fall dürfen die Parteien die Kinder unnötigerweise in den Rechtsstreit verwickeln. Sobald ein Beschluss ergangen ist, dürfen die Einzelheiten des Beschlusses nicht mit den Kindern besprochen werden, es sei denn, es wird bestätigt, dass der Beschluss existiert und befolgt werden muss. Die einzige Ausnahme von diesem Verbot besteht, wenn das Kind/die Kinder in Beratung oder psychologischer/psychiatrischer Betreuung ist/sind und der Betreuer des Kindes/der Kinder der Ansicht ist, dass es im therapeutischen Interesse des Kindes ist, darüber zu sprechen, aber dies darf nur in diesem begrenzten Rahmen geschehen, sofern keine gegenteilige schriftliche Anordnung vorliegt.
E. Allen Parteien wird untersagt, das Kind/die Kinder über Nacht in Anwesenheit einer erwachsenen Partei des anderen Geschlechts (* oder des gleichen Geschlechts, wenn die Partei oder der Gast bisexuell oder homosexuell ist), mit der die Parteien nicht blutsverwandt oder verheiratet sind, oder eines Liebhabers/Paramours zu haben.
* Die einstweilige Verfügung in Abschnitt III(E) ist präventiver Natur und wurde erlassen, um zu verhindern, dass eine Partei behaupten kann, der andere anwesende Erwachsene sei nur ein Freund, obwohl er die andere sexuelle Anziehung hat. Andernfalls wäre es unmöglich, das Kind vor dem unangemessenen Verhalten zu schützen.
Keine der Parteien darf das Kind/die Kinder Bedingungen aussetzen, die eine Beziehung wie einen Freund oder eine Freundin, eine Geliebte/einen Geliebten oder irgendeine Art von unangemessener Beziehung implizieren, solange die Partei noch mit einer anderen Person verheiratet ist. Solange die Parteien noch in einen Ehestreit verwickelt sind, gilt die Beschränkung gegen die bloße Anwesenheit eines angeblichen Liebhabers oder einer Person, die unter den Umständen vernünftigerweise als Liebhaber angesehen werden kann, und nicht nur gegen den Besuch über Nacht.
F. Alle Parteien sind verpflichtet, das Kind/die Kinder jederzeit in einem sittlich einwandfreien und sicheren Umfeld zu halten.
G. Alle Parteien sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind/die Kinder in ihrer Obhut ordnungsgemäß die Schule besucht/besuchen und nicht unter Verletzung der Bildungsvorschriften dieses Staates die Schule verlässt.
H. Alle Parteien sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind/die Kinder in ihrer Obhut ordnungsgemäß medizinisch versorgt wird/werden und verschriebene Medikamente oder vernünftigerweise notwendige medizinische Behandlungen ordnungsgemäß einnimmt/einnehmen, und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass das Kind/die Kinder in ihrer Obhut an allen geplanten Arztterminen teilnimmt/teilnehmen und die einzunehmenden Medikamente austauscht, soweit dies vernünftig und angemessen ist und in Übereinstimmung mit ihren religiösen Überzeugungen, einer speziellen gerichtlichen Anordnung oder dem Gesetz erfolgt.
I. Alle Parteien halten sich an Verhaltensweisen, die für das Kind/die Kinder schädlich sind und die sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes/der Kinder beziehen, wie z.B. nicht in der Nähe eines Kindes zu rauchen, das Asthma hat.
J. Eine Partei darf keine Termine für Wahlangelegenheiten, die das Kind/die Kinder betreffen, in der Zeit der anderen Partei vereinbaren oder anderen erlauben, dies zu tun.
K. Das Kind/die Kinder werden jederzeit ordnungsgemäß beaufsichtigt und nicht bei Babysittern gelassen, die aufgrund ihres Alters, ihres Verhaltens, ihrer Vorgeschichte oder aus anderen Gründen, von denen ein Elternteil oder der Vormund oder die besuchende Partei Kenntnis hat, Kenntnis haben sollte oder mit angemessenen Anstrengungen Kenntnis erlangen könnte, nicht geeignet sind.
L. Alle Parteien sind gehalten, dem Kind/den Kindern nicht zu gestatten, altersunangemessene Filme, Computerzugänge oder Websites, Spiele oder andere derartige Materialien oder Unterhaltungsformen zu sehen oder diesen ausgesetzt zu werden, und haben alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen dagegen zu treffen. Auf keinen Fall dürfen die Kinder mit jugendgefährdendem oder pornografischem Material oder mit Filmen der Kategorie R in Berührung kommen. Die Eltern können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob Kinder ab sechzehn (16) Jahren R-Filme sehen dürfen, aber wenn ein Elternteil dagegen ist, darf das Kind dem R-Film nicht ausgesetzt werden.
Hinweis !
Diese Anordnung gilt für Sorgeberechtigte und Besuchseltern gleichermaßen. Ein Verstoß gegen diese Anordnung kann mit einer Strafe von bis zu einem (1) Jahr Gefängnis zur Erzwingung der Einhaltung oder sechs (6) Monaten Gefängnis zur Bestrafung, bis zu einer Geldstrafe von eintausendfünfhundert ($1.500,00) Dollar und bis zu dreihundert (300) Stunden gemeinnütziger Arbeit geahndet werden. Es kann auch verlangt werden, die Anwaltsgebühren und Kosten der Partei zu zahlen, die die Klage zur Durchsetzung dieser Anordnung erhebt.
Aktualisiert am 29. Juni 2006
Siehe 10 Tipps zur Bewältigung von Ferienstress für Ihr Kind von David Fassler, M.D. www.huffingtonpost.com/david-fassler-md/children-holiday-stress_b_785513.html