Citizens United v. FEC

Am 21. Januar 2010 hat der Oberste Gerichtshof in der Rechtssache Citizens United v. Federal Election Commission eine frühere Entscheidung, Austin v. Michigan State Chamber of Commerce (Austin), aufgehoben, die Verbote für unabhängige Ausgaben von Unternehmen zuließ. Das Gericht hob auch den Teil des Urteils McConnell v. Federal Election Commission auf, der besagte, dass Unternehmen die Durchführung von Wahlwerbung untersagt werden kann. Das Gericht bestätigte die Anforderungen an die Berichterstattung und die Verzichtserklärung für unabhängige Ausgaben und Wahlwerbung (electioneering communications). Die Entscheidung des Gerichts berührte nicht das Verbot von Unternehmensspenden.

Hintergrund

Der Federal Election Campaign Act („der Act“) verbietet es Unternehmen und Gewerkschaften, ihre allgemeinen Finanzmittel für Wahlwerbung oder für Reden zu verwenden, die ausdrücklich die Wahl oder Niederlage eines Bundeskandidaten befürworten. 2 U.S.C. §441b. Eine Wahlwerbung wird im Allgemeinen definiert als „jede Rundfunk-, Kabel- oder Satellitenkommunikation“, die „öffentlich verbreitet“ wird und sich auf einen eindeutig identifizierten Bundeskandidaten bezieht und innerhalb von 30 Tagen vor einer Vorwahl oder 60 Tagen vor einer allgemeinen Wahl erfolgt. 2 U.S.C. §434(f)(3)(A) und 11 CFR 100.29(a)(2).

Im Januar 2008 veröffentlichte Citizens United, ein gemeinnütziges Unternehmen, einen Film über die damalige Senatorin Hillary Clinton, die bei den Präsidentschaftsvorwahlen 2008 für die Demokratische Partei kandidierte. Citizens United wollte Kabelunternehmen dafür bezahlen, dass sie den Film kostenlos über Video-on-Demand zur Verfügung stellen, das es digitalen Kabelabonnenten ermöglicht, aus verschiedenen Menüs Programme, darunter auch Filme, auszuwählen. Citizens United plante, den Film innerhalb von 30 Tagen nach den Vorwahlen 2008 zur Verfügung zu stellen, befürchtete jedoch, dass der Film unter das Verbot des Gesetzes für von Unternehmen finanzierte Wahlwerbung fallen würde, die das funktionale Äquivalent einer ausdrücklichen Befürwortung darstellt, wodurch das Unternehmen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt wäre. Citizens United beantragte beim U.S. District Court for the District of Columbia Feststellungs- und Unterlassungsklagen gegen die Kommission mit der Begründung, dass das Verbot von Wahlwerbung durch Unternehmen gemäß 2 U.S.C. § 441b verfassungswidrig sei, wenn es auf den Film angewandt werde, und dass die Anforderungen an die Offenlegung und den Haftungsausschluss verfassungswidrig seien, wenn sie auf den Film und die drei Anzeigen für den Film angewandt würden. Das Bezirksgericht verweigerte Citizens United eine einstweilige Verfügung und gab dem Antrag der Kommission auf ein summarisches Urteil statt. Der Supreme Court stellte fest, dass der Fall wahrscheinlich in seine Zuständigkeit fällt.

Entscheidung des Supreme Court

Der Supreme Court stellte fest, dass die Klärung der Frage, ob das Verbot in §441b speziell auf den Film anwendbar ist, auf der Grundlage der von Citizens United vorgebrachten engen Gründe den Gesamteffekt hätte, dass die politische Rede, die im Mittelpunkt des Ersten Verfassungszusatzes steht, unterdrückt würde. Stattdessen stellte das Gericht fest, dass es in Ausübung seiner richterlichen Verantwortung verpflichtet war, die Gültigkeit des Verbots von Unternehmensausgaben zu prüfen und die fortdauernde Wirkung der Art von Redeverbot zu überdenken, die das Gericht zuvor in Austin bestätigt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass das Verbot von unabhängigen Unternehmensausgaben und Wahlwerbung in §441b ein Redeverbot ist und „politische Rede muss sich gegen Gesetze durchsetzen, die sie unterdrücken würden, sei es durch Absicht oder Versehen“. Dementsprechend unterliegen Gesetze, die die politische Meinungsäußerung einschränken, der „strengen Prüfung“, bei der die Regierung nachweisen muss, dass die Beschränkung ein zwingendes Interesse fördert und eng auf die Erreichung dieses Interesses zugeschnitten ist. Dem Gericht zufolge gab es vor Austin eine Reihe von Präzedenzfällen, die Redebeschränkungen auf der Grundlage der Unternehmensidentität eines Sprechers untersagten, und nach Austin gab es eine Reihe, die solche Beschränkungen zuließ. Bei der erneuten Prüfung von Austin stellte das Gericht fest, dass die Rechtfertigungen, die die Beschränkungen für Unternehmensausgaben stützten, nicht zwingend sind.

Das Gericht in Austin stellte ein zwingendes staatliches Interesse an der Beschränkung politischer Äußerungen durch Unternehmen fest, indem es „die zersetzenden und verzerrenden Auswirkungen immenser Vermögensmassen, die mit Hilfe der Unternehmensform angehäuft werden und die wenig oder gar keinen Zusammenhang mit der Unterstützung der Öffentlichkeit für die politischen Ideen des Unternehmens haben“, verhindert. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht jedoch fest, dass Austins „Anti-Verzerrungs“-Grundsatz „den durch den ersten Verfassungszusatz geschützten ‚offenen Markt der Ideen‘ beeinträchtigt“. Dem Gericht zufolge „verwenden alle Redner, einschließlich Einzelpersonen und Medien, Geld, das sie auf dem Wirtschaftsmarkt gesammelt haben, um ihre Rede zu finanzieren, und der Erste Verfassungszusatz schützt die daraus resultierende Rede“. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Erste Verfassungszusatz „dem Kongress verbietet, Bürger oder Bürgervereinigungen für die bloße Ausübung politischer Äußerungen mit Geld- oder Haftstrafen zu belegen“. Das Gericht stellte ferner fest, dass „die Regel, dass politische Äußerungen nicht aufgrund des Reichtums eines Sprechers eingeschränkt werden können, eine notwendige Folge der Prämisse ist, dass der Erste Verfassungszusatz generell die Unterdrückung politischer Äußerungen aufgrund der Identität des Sprechers verbietet.“

Das Gericht wies auch eine Antikorruptionsbegründung als Mittel zum Verbot unabhängiger politischer Äußerungen von Unternehmen zurück. In der Rechtssache Buckley v. Valeo befand das Gericht das Interesse an der Korruptionsbekämpfung für wichtig genug, um Beitragsbeschränkungen zuzulassen, dehnte diese Argumentation jedoch nicht auf allgemeine Ausgabenbeschränkungen aus, da die Gefahr geringer war, dass Ausgaben als Gegenleistung für Zusagen des betreffenden Kandidaten getätigt würden. Das Gericht entschied in diesem Fall schließlich, dass das Interesse an der Korruptionsbekämpfung nicht ausreicht, um die fragliche Rede von Citizens United zu verdrängen, und dass „unabhängige Ausgaben, einschließlich der von Unternehmen getätigten, nicht zu Korruption oder dem Anschein von Korruption führen.“

Das Gericht war außerdem nicht damit einverstanden, dass unabhängige Ausgaben von Unternehmen beschränkt werden können, weil ein Interesse daran besteht, abweichende Aktionäre davor zu schützen, dass sie gezwungen werden, die politische Rede von Unternehmen zu finanzieren. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass solche Meinungsverschiedenheiten von den Aktionären durch die Verfahren der Unternehmensdemokratie korrigiert werden können.

Schließlich stellte Citizens United auch die Bestimmungen des Gesetzes über den Haftungsausschluss und die Offenlegung in Frage, die auf den Film und drei Werbespots für den Film angewendet wurden. Nach dem Gesetz müssen im Fernsehen ausgestrahlte Wahlwerbespots einen Haftungsausschluss enthalten, in dem auf die Verantwortung für den Inhalt des Spots hingewiesen wird. 2 U.S.C. §441d(d)(2). Außerdem muss jede Person, die innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 10.000 Dollar für Wahlwerbung ausgibt, eine Offenlegungserklärung bei der Kommission einreichen, in der die Person, die die Ausgaben tätigt, die Höhe der Ausgaben, die Wahl, für die die Kommunikation bestimmt war, und die Namen bestimmter Spender angegeben werden. 2 U.S.C. §434(f)(2). Der Gerichtshof stellte fest, dass die Anforderungen an die Verzichtserklärung und die Offenlegung zwar die Möglichkeit, sich zu äußern, beeinträchtigen können, aber keine Obergrenze für Wahlkampftätigkeiten darstellen und niemanden am Sprechen hindern. Infolgedessen sind die Anforderungen an den Haftungsausschluss und die Offenlegung sowohl für die Ausstrahlung des Films als auch für die Werbung für den Film selbst verfassungsgemäß, da die Werbung als Wahlwerbung eingestuft wird.

Zusätzliche Informationen:

  • Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs (21.01.2010)
  • Mitschrift der mündlichen Verhandlung (09.09.2009)
  • Audiodatei der mündlichen Verhandlung (09.09.2009)

Beschwerde beim Bezirksgericht

Am 13. Dezember 2007 reichte Citizens United, eine gemeinnützige Mitgliedsorganisation, eine Klage beim U.Am 13. Dezember 2007 reichte Citizens United, eine gemeinnützige Mitgliedskörperschaft, eine Klage beim US-Bezirksgericht für den District of Columbia ein, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Verzichtserklärungen, die Offenlegung und die Finanzierung bestimmter „electioneering communications“ (ECs) anzweifelte.

Citizens United ist eine gemeinnützige Mitgliedskörperschaft, die bei der IRS gemäß 26 U.S.C. §501(c)(4) registriert ist. Eine der Aktivitäten von Citizens United ist die Produktion und der Vertrieb von politischen Filmen. Citizens United hat einen Film mit dem Titel „Hillary: The Movie“ über Senatorin Hillary Clinton produziert. Citizens United beabsichtigt die Ausstrahlung von Fernsehwerbung für „Hillary: The Movie“ auszustrahlen und den Film in Kinos, durch den Verkauf von DVDs und über Video-on-Demand-Systeme im Kabelfernsehen zu Hause zugänglich zu machen.

Citizens United behauptet, dass es verfassungswidrig sei, die Offenlegung der Geldgeber, die die Werbung bezahlt haben, oder Haftungsausschlüsse auf der Werbung zu verlangen, da die Werbung nicht unter die Beschränkung der EG-Unternehmensfinanzierung falle. Citizens United behauptet außerdem, daß der Film selbst gemäß Wisconsin Right to Life v. FEC (WRTL II) verfassungsmäßig von der Beschränkung der Unternehmensfinanzierung ausgenommen ist.

Relief

Citizens United bittet das Gericht, die EG-Anforderungen zur Offenlegung und zum Haftungsausschluss für verfassungswidrig zu erklären, da sie auf die Anzeigen von Citizens United und alle Wahlwerbung, die jetzt gemäß WRTL II zulässig ist, angewendet werden. Darüber hinaus beantragt der Kläger, die Beschränkung der EG-Finanzierung durch Unternehmen und Gewerkschaften für verfassungswidrig zu erklären, und zwar sowohl in ihrer Form als auch in ihrer Anwendung auf den Film des Klägers. Citizens United beantragt eine einstweilige und eine dauerhafte Verfügung, die die Kommission daran hindert, jede dieser Bestimmungen durchzusetzen. Die Kläger beantragen außerdem die Zahlung von Kosten und Anwaltshonoraren sowie jede andere angemessene Entlastung.

Entscheidung über eine einstweilige Verfügung

Am 15. Januar 2008 lehnte das Bezirksgericht den Antrag von Citizens United auf eine einstweilige Verfügung ab, in dem Citizens United beantragte, das Gericht solle die FEC daran hindern, ihre Bestimmungen zur Wahlwerbung durchzusetzen.

Das Bezirksgericht lehnte den Antrag von Citizens United auf eine einstweilige Verfügung ab. Damit ein Gericht dem Kläger eine einstweilige Verfügung gewähren kann, muss der Kläger nachweisen, 1) dass es wahrscheinlich ist, dass der Kläger Erfolg haben wird, wenn der Fall in der Sache entschieden wird; 2) dass der Kläger einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden wird, wenn die Verfügung nicht gewährt wird; 3) dass eine Verfügung andere Parteien nicht wesentlich schädigen würde; und 4) dass die Verfügung dem öffentlichen Interesse dienen würde.

In Bezug auf die Behauptungen über den Film selbst stellte das Gericht fest, dass Citizens United in der Sache wenig Aussicht auf Erfolg hat, weil der Film keine andere vernünftige Interpretation zulässt als einen Aufruf, gegen Senator Clinton zu stimmen. Daher befand das Gericht, dass der Film das funktionale Äquivalent einer ausdrücklichen Befürwortung ist und keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Verbot der Finanzierung von Wahlwerbung durch Unternehmen hat.

In Bezug auf die vorgeschlagenen Anzeigen argumentierte Citizens United, dass die Anforderungen an die Offenlegung und den Haftungsausschluss der EG verfassungswidrig seien, weil der Oberste Gerichtshof in der WRTL-Sache den verfassungsrechtlich zulässigen Umfang der „Wahlwerbung“ so eingeengt habe, dass nur solche Mitteilungen vom Kongress geregelt werden können, die „keine andere vernünftige Interpretation zulassen als einen Aufruf, für oder gegen einen bestimmten Kandidaten zu stimmen“. Das Bezirksgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass der Oberste Gerichtshof in der Rechtssache McConnell v. FEC die Offenlegungspflicht für alle wahlwerbenden Mitteilungen für verfassungsgemäß befunden hatte, und WRTL stellte diese Entscheidung nicht in Frage, da es „nur darum ging, ob Äußerungen, die nicht das funktionale Äquivalent einer ausdrücklichen Befürwortung darstellen, in der relevanten Vorwahlzeit verboten werden können“. Daher befand das Bezirksgericht, dass Citizens United nicht nachgewiesen hat, dass es wahrscheinlich ist, dass es mit seinen Argumenten gegen die Bestimmungen über die Offenlegung von Wahlwerbung und den Haftungsausschluss in der Sache obsiegen wird.

Da Citizens United nicht nachgewiesen hat, dass es wahrscheinlich ist, dass es mit seinen Argumenten in der Sache obsiegen wird, befand das Bezirksgericht nicht, dass die Schäden, die Citizens United behauptet, unter den Bestimmungen über den Haftungsausschluss und die Offenlegung zu erleiden, einen vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen. Das Gericht stellte auch fest, dass die Untersagung der Durchsetzung der fraglichen Bestimmungen zur Wahlwerbung nicht dem öffentlichen Interesse dienen würde, „angesichts der Feststellung des Obersten Gerichtshofs, dass die Bestimmungen die Öffentlichkeit dabei unterstützen, informierte Entscheidungen zu treffen, den Zwangseffekt von Unternehmensreden zu begrenzen und die FEC bei der Durchsetzung von Beitragsbeschränkungen zu unterstützen“. Das Gericht lehnte den Antrag von Citizens United auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Bestimmungen zur Berichterstattung und zum Haftungsausschluss ab.

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