KanadaBearbeiten
Das Strafgesetzbuch kennt drei Straftatbestände:
- Besitz von durch Straftaten erlangtem Eigentum (s. 354)
- Handel mit durch Straftaten erlangtem Eigentum (ss. 355.2)
- Besitz von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen zum Zwecke des Handels (ss. 355.4)
Die grundlegende Definition für das Besitzdelikt (die für die Handelsdelikte fast wortgleich ist) lautet wie folgt:
354. (1) Eine Straftat begeht, wer einen Vermögensgegenstand oder eine Sache oder einen Erlös aus einem Vermögensgegenstand oder einer Sache in seinem Besitz hat, wenn er weiß, dass der gesamte Vermögensgegenstand oder die Sache oder der Erlös ganz oder teilweise erlangt wurde durch oder abgeleitet wurde direkt oder indirekt von
(a) der Begehung einer strafbaren Handlung in Kanada; oder (b) einer Handlung oder Unterlassung irgendwo, die, wenn sie in Kanada stattgefunden hätte, eine strafbare Handlung dargestellt hätte.
Wenn der Wert des Vermögens über 5.000 Dollar liegt, beträgt das Höchstmaß der Strafe auf Anklage 10 Jahre nur für den Besitz und 14 Jahre, wenn er im Zusammenhang mit dem illegalen Handel steht. Andernfalls beträgt die Höchststrafe auf Anklage zwei Jahre bzw. fünf Jahre oder alternativ eine Verurteilung im Schnellverfahren. (ss 355 and 355.5)
Vereinigtes KönigreichBearbeiten
Handling mit gestohlenen Gütern ist die Bezeichnung für ein gesetzliches Vergehen in England und Wales und Nordirland. Sie findet statt, nachdem ein Diebstahl oder ein anderer unredlicher Erwerb abgeschlossen ist, und kann von einem Hehler oder einer anderen Person begangen werden, die dem Dieb hilft, den Wert der gestohlenen Güter zu realisieren. Sie ersetzt den Straftatbestand der Hehlerei gemäß Abschnitt 33 des Larceny Act 1916.
England und WalesBearbeiten
Dieser Straftatbestand wurde durch Abschnitt 22(1) des Theft Act 1968 geschaffen, der vorsieht:
Eine Person hantiert mit gestohlenen Gütern, wenn sie (anders als im Rahmen eines Diebstahls) in dem Wissen oder in dem Glauben, dass es sich um gestohlene Güter handelt, die Güter unredlich in Empfang nimmt oder unredlich ihre Aufbewahrung, Entfernung, Veräußerung oder Verwertung durch eine andere Person oder zugunsten einer anderen Person unternimmt oder unterstützt oder wenn sie dies veranlasst.
Gestohlene Sachen: Unter diesem Begriff sind alle irgendwo gestohlenen Sachen zu verstehen, sofern der Diebstahl, wo er begangen wurde, eine Straftat darstellt. Er umfasst auch den Erlös aus diesem Eigentum, einschließlich des Geldes, für das es verkauft wurde, sowie alles, was mit diesem Erlös gekauft wurde. Gegenstände, die an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben wurden oder sich anderweitig in rechtmäßigem Gewahrsam befinden, gelten jedoch gemäß Section 24(3) nicht mehr als gestohlen. Dies kann zu Schwierigkeiten führen, wie im Fall Haughton v. Smith. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um „gestohlenen“ Besitz im engeren Sinne handelt; Abschnitt 24(4) des Gesetzes dehnt den Anwendungsbereich ausdrücklich auf durch Betrug oder Erpressung erlangten Besitz aus. In der Definition von Straftaten wie Einbruch oder Raub ist jedoch auch implizit enthalten, dass der Umgang mit den Erträgen aus diesen Straftaten gelten kann.
Handel: Der Straftatbestand des Handeltreibens ist weit genug gefasst, um jeden unredlichen Umgang mit unredlich erlangtem Eigentum unter Strafe zu stellen; so kann z.B. der ursprüngliche Dieb auch wegen eines späteren Handeltreibens verurteilt werden, wenn er später den Verkauf des Eigentums veranlasst. Eine Kodifizierung der Methoden des Umgangs wurde vorgeschlagen als
- Empfang von gestohlenen Gütern,
- Veranlassung des Empfangs von gestohlenen Gütern,
- die Verwahrung, Wegnahme, Veräußerung oder Verwertung von gestohlenen Gütern durch einen anderen oder zugunsten eines anderen oder die Mithilfe bei einer dieser Handlungen, oder
- die Veranlassung einer der in (3) genannten Handlungen.
Dadurch wird der actus reus der Hehlerei sehr weit gefasst; in der Rechtssache R. v. Kanwar beispielsweise hatte ein Mann gestohlene Waren in die eheliche Wohnung gebracht, und seine Frau, die Angeklagte, hatte die Polizei angelogen; dies wurde als „Beihilfe zur Aufbewahrung“ dieser Waren gewertet.
Wissen oder Glauben: Das Wissen oder der Glaube des Angeklagten über die Art der Güter ist entscheidend, hat aber immer wieder zu Auslegungsproblemen geführt. Beides kann auf den Aussagen des Diebes oder anderen positiven Informationen beruhen, aber Überzeugung ist weniger als Wissen und mehr als ein bloßer Verdacht. In der Rechtssache R. v. Hall 81 Cr. App. R. 260 wurde mit Boreham, J., festgestellt, dass „Glaube … etwas ist, das hinter dem Wissen zurückbleibt. Man kann sagen, dass es sich um den Geisteszustand einer Person handelt, die zu sich selbst sagt: „Ich kann nicht sagen, dass ich mit Sicherheit weiß, dass diese Waren gestohlen sind, aber im Lichte aller Umstände, im Lichte all dessen, was ich gehört und gesehen habe, kann es keinen anderen vernünftigen Schluss geben.“
Er unterscheidet weiter den Fall, in dem ein Angeklagter sagt
„Ich habe den Verdacht, dass diese Waren gestohlen sein könnten, aber es kann andererseits auch sein, dass sie es nicht sind“
Die Situation wird durch den Begriff der Leichtfertigkeit oder der vorsätzlichen Blindheit gegenüber den Umständen noch komplizierter; beides wird als Überzeugung behandelt, dass die Waren gestohlen sind. So wird ein Verdacht in Überzeugung umgewandelt, wenn die Tatsachen so offensichtlich sind, dass eine Überzeugung sicher unterstellt werden kann. Wenn der Angeklagte also Waren in einer Kneipe oder einer dunklen Gasse für einen Bruchteil ihres wahren Wertes gekauft hat und es klar ist, dass die Identifikationszeichen oder Seriennummern gelöscht wurden, wäre ein Leugnen des Glaubens durch den Angeklagten nicht glaubwürdig.
Unehrlich: Der Tatbestand ist derselbe wie bei Diebstahl (siehe Ivey gegen Genting Casinos 2017 UKSC 67.).
Es gab einmal eine Frage der Unmöglichkeit, da Angeklagte unehrlich sein und beabsichtigen können, mit Waren umzugehen (von denen sie glauben, dass sie gestohlen sind), die aber in Wirklichkeit nicht gestohlen sind. Das House of Lords entschied in der Rechtssache Haughton gegen Smith (1973), dass in Fällen, in denen zuvor gestohlene Waren in den rechtmäßigen Besitz überführt wurden, nicht nur nicht mit ihnen hantiert werden darf, sondern auch kein Versuch unternommen werden darf, sie zu hantieren. Seitdem bestätigt Abschnitt 1 des Criminal Attempts Act 1981, dass ein solcher Angeklagter verurteilt werden kann.
Wäsche ist nun eine Straftat nach den Abschnitten 327/9 und 340(3)(b) des Proceeds of Crime Act 2002, und die Unterscheidung zur Handhabung hängt davon ab, ob die Absicht des Angeklagten darin bestand, die Erträge aus Straftaten zu waschen oder lediglich einen Dieb zu unterstützen. Das Waschen umfasst große Geldbeträge in einer Reihe von Transaktionen im Laufe der Zeit, wenn der Angeklagte weiß oder vermutet, dass es sich bei den Vermögenswerten, die er verheimlicht, erworben, genutzt oder besessen hat oder in Bezug auf die er eine Vereinbarung getroffen hat, von der er weiß oder vermutet, dass sie den Erwerb, die Beibehaltung, die Nutzung oder die Kontrolle von kriminellem Eigentum durch eine andere Person oder im Namen einer anderen Person erleichtert, um die Erträge aus kriminellen Handlungen handelt (vgl. Geldwäsche).
Abschnitt 23 des Gesetzes von 1968 schafft einen Straftatbestand der „Werbung für Belohnungen für die Rückgabe gestohlener Güter“. Danach ist es verboten, in der Öffentlichkeit für die Rückgabe solcher Güter zu werben und dabei zu versichern, dass „keine Fragen gestellt werden“, dass dem Rückgeber Straffreiheit gewährt wird oder dass alle für die Güter gezahlten Beträge erstattet werden. Es handelt sich hierbei um einen Straftatbestand, der jedoch nur selten verfolgt wird.
Der Umgang mit gestohlenen Waren kann in beiden Richtungen verfolgt werden. Wer sich des Umgangs mit gestohlenen Gütern schuldig macht, wird im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu vierzehn Jahren oder im Falle einer Verurteilung im Schnellverfahren zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe bis zu der vorgeschriebenen Höhe oder zu beidem verurteilt.
Der Wortlaut von Section 22 schafft tatsächlich achtzehn Möglichkeiten, wie eine Handlung begangen werden kann. Dies kann für Staatsanwälte ein Problem darstellen, da Rule 7 der Criminal Procedure Rules 2005 und Rule 7 der Indictments Rules 1971 vorsehen, dass nur eine einzige Straftat in einer Information (beim Magistrates‘ Court) oder in einem Count einer Anklage (beim Crown Court) angeklagt werden kann. Es kann auch schwierig sein, die Bedeutung von „otherwise than in the course of stealing“ zu bestimmen; in der Rechtssache R v Hale 1 Crim LR 596 wurde entschieden, dass die „Aneignung“ bei Diebstahl eine fortgesetzte Handlung sein kann, so dass es schwierig sein kann, festzustellen, ob ein Diebstahl abgeschlossen ist.Abgesehen von den offensichtlichen Schwierigkeiten, eine Anklage zu spezifizieren, die nicht gegen das Verbot der Doppelzüngigkeit verstößt, wurde gesagt, dass „in der Praxis fast alles, was eine Person mit gestohlenen Gütern tut, als Handhabung eingestuft werden kann“.
Section 27(3) des Theft Act 1968 führt eine seltene Ausnahme von der Regel gegen die Zulässigkeit früherer krimineller Handlungen im Falle dieses Delikts ein. Es können Beweise dafür vorgelegt werden (allerdings nur, wenn die Handhabung der einzige Vorwurf ist, mit dem der Angeklagte konfrontiert ist), dass der Angeklagte (a) innerhalb der letzten zwölf Monate in ein ähnliches Verhalten verwickelt war UND (b) innerhalb von fünf Jahren eine frühere Verurteilung wegen Handhabung hat. Damit soll der wiederholten Einrede des „unschuldigen Handelns“ entgegengewirkt werden, die von unehrlichen Pfandleihern vorgebracht werden kann. Wenn der Angeklagte mit anderen Anklagen konfrontiert ist, kann der Nachweis eines schlechten Charakters gemäß Abschnitt 98 des Criminal Justice Act 2003 zulässig sein.
NordirlandBearbeiten
Dieser Straftatbestand wurde durch Abschnitt 21(1) des Theft Act (Northern Ireland) 1969 geschaffen.
SchottlandBearbeiten
In Schottland wird dieses Verbrechen als Reset bezeichnet. Es umfasst Eigentum, das durch Diebstahl oder Raub entwendet wurde, sowie Eigentum, das durch Vertrauensbruch einschließlich Unterschlagung, Betrug und vorsätzliche Auferlegung entwendet wurde.
Republik IrlandBearbeiten
Der Straftatbestand des Umgangs mit gestohlenem Eigentum wurde durch Abschnitt 17(1) des Criminal Justice (Theft and Fraud Offences) Act, 2001, geschaffen.
Vereinigte StaatenBearbeiten
In den Vereinigten Staaten ist die Hehlerei ein Bundesverbrechen gemäß 18 U.S.C. § 2315, definiert als wissentliches Empfangen, Verstecken oder Veräußern von gestohlenem Eigentum im Wert von mindestens 5.000 Dollar, das auch zwischenstaatlichen Handel darstellt (d. h.,
Eine Person kann dieser Straftat nur dann für schuldig befunden werden, wenn alle der folgenden Tatsachen bewiesen sind:
- Die Person hat gestohlene Gegenstände erhalten oder versteckt oder gelagert oder entsorgt.
- Die Gegenstände wurden im zwischenstaatlichen Handel bewegt oder waren Teil des zwischenstaatlichen Handels.
- Die Gegenstände hatten einen Wert von mehr als 5.000 Dollar.
- Die Person hat wissentlich und vorsätzlich gehandelt.
Die Regierung muss zweifelsfrei beweisen, dass die Person das gestohlene Eigentum entweder erhalten, versteckt, gelagert, verkauft oder veräußert hat.
Um sich der Straftat schuldig zu machen, muss eine Person wissen, dass das Eigentum gestohlen wurde, aber sie muss nicht wissen, dass es sich im zwischenstaatlichen Handel bewegte oder einen Teil des zwischenstaatlichen Handels darstellte. Der Begriff „zwischenstaatlicher Handel“ bezieht sich lediglich auf die Bewegung von Eigentum von einem US-Bundesstaat in einen anderen; und es reicht aus, wenn das Eigentum vor kurzem im Rahmen einer Transaktion oder einer Reihe zusammenhängender Transaktionen, die zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen der Person noch nicht vollständig abgeschlossen oder vollendet waren, zwischenstaatlich bewegt wurde.
Alle US-Bundesstaaten haben auch Gesetze über die Entgegennahme von gestohlenem Eigentum; in vielen Gerichtsbarkeiten gibt es jedoch in der Regel keinen Mindestbetrag in Dollar, und natürlich gilt das Erfordernis des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Handel nicht. Außerdem ist in vielen Bundesstaaten (z. B. Ohio) die Beweislast für kriminelle Absichten nicht so streng oder gar nicht vorhanden. Das bedeutet, dass jemand wegen einer Straftat – in der Regel ein geringfügiges Verbrechen – angeklagt werden kann, auch wenn die Person nicht wusste, dass der betreffende Gegenstand gestohlen war. Im Fall Ohio, Staat gegen Awad, mussten die Waren nicht tatsächlich gestohlen sein, sondern nur als solche dargestellt werden.
Die Entgegennahme von gestohlenem Eigentum und der Besitz von gestohlenem Eigentum werden in einigen Gerichtsbarkeiten als separate Straftaten behandelt. Das Unterscheidungsmerkmal ist, wann die Person wusste, dass das Eigentum gestohlen war. Wenn die Person zum Zeitpunkt der Entgegennahme wusste, dass das Eigentum gestohlen war, handelt es sich um Hehlerei. Wenn die Person zum Zeitpunkt der Entgegennahme nicht wusste, dass das Eigentum gestohlen war, es aber nach der Entgegennahme herausfand, handelt es sich um den Besitz von gestohlenem Eigentum.
Der Staat muss beweisen, dass der Angeklagte das Eigentum zu einem unredlichen Zweck erhalten oder besessen hat. Wenn die Person beispielsweise den Besitz zu dem Zweck erlangt hat, das Eigentum an den rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben, ist kein Verbrechen begangen worden.